Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz

LKRG NRW

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/30#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krebsregistergesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/30#abs-2 (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 tritt, soweit hiernach auch die fahrlässige Begehung dieser Tat als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, am 1. Juli 2017 in Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/30#abs-3 (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von 5 Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes, erstmals fünf Jahre nach dem in § 65c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkt, in dem das Landeskrebsregister die Förderkriterien ausnahmslos erfüllen muss.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

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§ 29